7.3.5. Selbst wenn also der Beklagte dem Kläger gegenüber aus widerrechtlicher oder rechtmässiger Schadensverursachung haftbar wäre, was nicht der Fall ist, wäre die streitgegenständliche Genugtuungsforderung verjährt und könnte demzufolge nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. 8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Klage mangels widerrechtlicher Schadensverursachung durch die Streitberufene und ihre Mitarbeitenden, mangels Haftbarkeit des Beklagten für rechtmässige Schadensver- - 47 - ursachung und zufolge Verjährung der eingeklagten Genugtuungsforderung als unbegründet und ist abzuweisen.