Abs. 1 ist nicht erfüllt, weil keine strafbare Handlung bzw. Unterlassung einer natürlichen Person vorliegt, die sich wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen liesse. Die originäre Strafbarkeit des Unternehmens für eigene Handlungen oder Unterlassungen nach Abs. 2 ist auf ganz bestimmte Anlasstaten beschränkt, die hier als Straftatbestände für Handlungen oder Unterlassungen der Streitberufenen ausser Betracht fallen.