Ein allfälliges Fehlverhalten der Klinik, das bis heute auch nicht strafrechtlich verzeigt wurde, stellt keine strafbare Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder eines anderen Straftatbestands dar, weil (a) die Unternehmensstrafbarkeit auf die in Art. 102 StGB umschriebenen Fallkonstellationen beschränkt ist und (b) die darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Abs. 1 ist nicht erfüllt, weil keine strafbare Handlung bzw. Unterlassung einer natürlichen Person vorliegt, die sich wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen liesse.