7.3.4. Die (längeren) strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen nach Art. 97 Abs. 1 StGB (zehn Jahre für eine fahrlässige Körperverletzung, mit Fristbeginn am tt.mm.2016; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 125 Abs. 1 und Art. 98 lit. a StGB) kommen hier in Anwendung von Art. 455 Abs. 2 ZGB nicht zum Tragen. Diejenigen natürlichen Personen, die den Unfall des Klägers verursacht haben sollen (Assistenzarzt; PP C._____ und B._____), haben keine strafbaren Handlungen oder Unterlassungen begangen. Das Strafverfahren gegen sie wurde gemäss übereinstimmender Parteidarstellung rechtskräftig eingestellt.