Schuldner (oder dessen Versicherer) ausgehen und entfalten Wirkung ausschliesslich für diese (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 4 OR). Selbst der Verzicht eines Solidarschuldners oder eines Schuldners von mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung kann den übrigen Solidarschuldnern bzw. Schuldnern nicht entgegengehalten werden (Art. 141 Abs. 2 und 3 OR). Gemäss Art. 454 Abs. 3 ZGB haftet gegenüber dem Kläger allein der Beklagte aus Staatshaftung, unter Ausschluss der Streitberufenen. Somit ist diese nicht Schuldnerin der eingeklagten Genugtuungsforderung und konnte nicht mit Wirkung für den Beklagten auf die Verjährungseinrede verzichten.