46 Abs. 2 OR den Richter bis auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Fällung des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorzubehalten, wenn sich die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, was ebenfalls dagegenspricht, dass der Schaden ziffernmässig bekannt sein muss, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen (vgl. BGE 114 II 253, Erw. 2a; BREHM, a.a.O., N. 35 zu Art. 60).