Die (genaue) Bezifferbarkeit des Schadens ist nach zutreffender Auffassung des Beklagten nicht erforderlich für die Kenntnis des Schadensumfangs (vgl. BREHM, a.a.O., N. 35 zu Art. 60). Eine genaue Bezifferung ist umso weniger gefordert, als dass das Gericht den Schaden gemäss Art. 42 OR schätzen kann und daher besonders bei der Schätzung eines künftigen Erwerbs- und Haushaltsschadens zufolge Invalidität medizinisch und wirtschaftlich unbekannte Faktoren in Kauf genommen werden müssen, die oft nicht gering sind. Zudem ermächtigt Art. 46 Abs. 2 OR den Richter bis auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Fällung des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorzubehalten,