Solche Fragen müssen von der zuständigen IV-Stelle regelmässig gutachterlich abgeklärt werden, woraus nicht zu schliessen ist, dass der Betroffene selbst den von ihm behaupteten (Personen-)Schaden nicht schon vor dieser gutachterlichen Abklärung für sich abschätzen und gegenüber einem Haftpflichtigen einfordern kann. Ansonsten würde für die Kenntnis des Schadens immer auch der rechtskräftige Abschluss eines allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens vorausgesetzt. Abgesehen davon macht der Kläger wiederum nicht konkret geltend, dass im Anschluss an das Gutachten vom 19. Mai 2020 tatsächlich noch Therapieversuche zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit stattgefunden hätten.