auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, ob alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, ob der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne und welche Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe (Klagebeilage 27, S. 7). Solche Fragen müssen von der zuständigen IV-Stelle regelmässig gutachterlich abgeklärt werden, woraus nicht zu schliessen ist, dass der Betroffene selbst den von ihm behaupteten (Personen-)Schaden nicht schon vor dieser gutachterlichen Abklärung für sich abschätzen und gegenüber einem Haftpflichtigen einfordern kann.