Dass die versicherungsmedizinische Abklärung (der Arbeitsfähigkeit) erst mit dem Gutachten des D._____ vom 19. Mai 2020 (Klagebeilage 27) abgeschlossen war, bedeutet nicht, dass der Schaden bzw. dessen wesentliche Elemente (sämtliche Schadenspositionen) für den Kläger selbst nicht schon vorher wenigstens im Grossen und Ganzen erkenn- und überblickbar waren (vgl. BREHM, a.a.O., N. 35 zu Art. 60). Namentlich zeichnete sich eine allfällige (bleibende) Invalidität, die im Gutachten des D._____ vom 19. Mai 2020 (Klagebeilage 27) – teilweise – bestätigt wurde, vom Beklagten jedoch weiterhin bestritten wird, schon gegen Ende 2018 ab, denn aus dem Jahr 2019 und aus Anfang 2020 sind keine Umstände