Der Beklagte bestreitet, dass nach Ende 2018 noch medizinische Behandlungen und rehabilitative Therapien mit Einfluss auf den Gesundheitszustand des Klägers erfolgt sind, so dass der Schaden bzw. die Schadensentwicklung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei. Angesichts dieser Bestreitung müsste der Kläger darlegen und beweisen, welche Therapien nach Ende 2018 absolviert wurden, um seinen unfallbedingten Gesundheitszustand zu verbessern. Dazu äussert er sich jedoch nicht konkret, sondern spricht vage von einer andauernden "Genesungsphase" und einem "Wiederaufbau in ständiger therapeutischer Begleitung", ohne Belege für entsprechende Therapien beizubringen.