Mit dem unspezifischen Verweis auf den "medizinischen Therapieverlauf", den "sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgang", "laufende Arzt- und Therapieberichte" und "(versicherungs-)medizinische Akten", die dem Verwaltungsgericht ohnehin nicht (vollständig) vorgelegt wurden, vermag der Kläger der sich aus der Verhandlungsmaxime (vgl. dazu Erw. I/4.2 vorne) ergebenden Substanziierungslast nicht zu genügen. Der Beklagte bestreitet, dass nach Ende 2018 noch medizinische Behandlungen und rehabilitative Therapien mit Einfluss auf den Gesundheitszustand des Klägers erfolgt sind, so dass der Schaden bzw. die Schadensentwicklung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei.