Dass sich der Beklagte im vorliegenden Prozess nicht auf seine Haltung im Schreiben vom 12. Mai 2023 der Geltung einer dreijährigen relativen Verjährungsfrist nach neuem Verjährungsrecht behaften lassen will, stellt keinen für die Frage der Verjährung relevanten Rechtsmissbrauch dar, weil diese Äusserungen keine für den Kläger nachteiligen Dispositionen im Hinblick auf die Abwendung der Verjährung auslösten. Der Beklagte darf folglich geltend machen, dass die Verjährung bereits vor Ende 2019 eingetreten (und die Verjährungsfrist nicht durch Rechtsänderung per 1. Januar 2020 verlängert worden) sei.