Die Passivität des Klägers, die hier zur Debatte steht, betrifft den Zeitraum bis Ende 2019, vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts mit einer dreijährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR per 1. Januar 2020. Somit können Aussagen, welche die Kompetenzstelle für Haftungsrecht in einem Schreiben vom 12. Mai 2023 (Replikbeilage 15) getätigt hat, bezogen auf den hier massgeblichen Zeitraum, währenddessen eine allfällige vor Ende 2019 ablaufende einjährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 aOR hätte unterbrochen werden können und müssen (vgl. dazu Erw.