Für Schadenersatzansprüche gegen ein Gemeinwesen hat die Rechtsprechung fünf Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage formuliert. Dazu gehört, dass der Geschädigte im Vertrauen auf die Richtigkeit einer konkreten Aussage der dafür zuständigen Behörde Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen lassen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 105a zu Art. 60).