Der Gläubiger muss durch das Verhalten des Schuldners dazu bewogen worden sein, von der Verfolgung seines Anspruchs auf dem Rechtsweg abzusehen. Der sich auf den Rechtsmissbrauch berufende Geschädigte muss dabei dartun, dass das Verhalten des Schuldners auch tatsächlich Ursache seiner Passivität gewesen ist (BREHM, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 60; zum Ganzen auch BGE 131 III 430, Erw. 2). Für Schadenersatzansprüche gegen ein Gemeinwesen hat die Rechtsprechung fünf Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage formuliert.