7.3. 7.3.1. Die Verjährungseinrede ist nur dann rechtsmissbräuchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV, § 4 VRPG), wenn sich der Haftpflichtige darauf beruft, nachdem er den Schuldner im Glauben gelassen hat, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (durch Betreibung oder Klage) sei für die Eintreibung der Entschädigung nicht notwendig. Der Gläubiger muss durch das Verhalten des Schuldners dazu bewogen worden sein, von der Verfolgung seines Anspruchs auf dem Rechtsweg abzusehen.