Ohnehin trete die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der Regelung in Art. 60 Abs. 1 OR frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Bislang seien nur natürliche Personen (des Klinikpersonals) strafrechtlich angezeigt worden. Eine Strafverfolgung der Streitberufenen als juristische Person sei über Art. 102 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) weiterhin möglich, womit die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wegen fahrlässiger Körperverletzung noch nicht eingetreten sei (vgl. Art. 95 [richtig: 97] Abs. 1 StGB). - 43 -