ten klar widerlegt. Weder ein stabiler Gesundheitszustand noch die Bezifferbarkeit des Schadens (geschweige denn die weiteren gesundheitlichen Auswirkungen aufgrund der Beschwerdepersistenz und Progredienz) seien gegen Ende 2018 gegeben gewesen, weil sich der Kläger damals noch mitten in der Genesungsphase und dem Wiederaufbau in ständiger therapeutischer Begleitung befunden habe, was anhand der laufenden Arzt- und Therapieberichte ohne Frage belegt sei. Die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sei im Jahr 2020 immer noch in Abklärung gewesen und zur Beurteilung des Ausmasses der bleibenden Schäden sei ein Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung angeordnet worden.