7.2. Dagegen bringt der Kläger vor, die Berufung des Beklagten auf die einjährige relative einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 aOR in der bis 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Fassung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV und § 4 VRPG, nachdem der Beklagte in einem Schreiben an den Kläger vom 12. Mai 2023 (Replikbeilage 15) noch festgehalten habe, die dreijährige Verjährungsfrist nach der geltenden Fassung des Art. 60 Abs. 1 OR sei durch die Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht vom 17. März 2023 unterbrochen worden und beginne nach Abschluss des Verfahrens von neuem zu laufen.