Entsprechendes gelte für die offenbar bis heute nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit. Denn es könne sich verjährungsrechtlich nicht zugunsten des Klägers auswirken, wenn dieser die ihm zumutbaren Schadenminderungsmassnahmen unterlasse und alsdann argumentiere, der Schaden sei noch nicht abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_52/2020 vom 19. August 2020, Erw. 3.3.2). Im Weiteren belege das Einigungsgesuch des Klägers vom 28. April 2020 (bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht), das der Kläger noch vor Erhalt des Gutachtens des D.__