Damit seien dem Kläger Existenz, Beschaffenheit und die wesentlichen Elemente des Schadens spätestens gegen Ende 2018 bekannt gewesen. Unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich sei, ob der Kläger nach jahrelanger Nichtinanspruchnahme von empfohlenen Therapien mit dem von ihm erst ab Anfang Februar 2020 aufgenommenen kognitiven Training in der Rehaklinik Rheinfelden, dessen Fortsetzung unbekannt sei, noch eine markante Verbesserung des Gesundheitszustandes erreichen könne. Entsprechendes gelte für die offenbar bis heute nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit.