stattgefunden hätten, womit dem Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, wie sich seine Gesundheitssituation entwickelt habe und ob ein Dauerschaden zurückbleibe. Dies, zumal zweifelhaft sei, ob mit dieser letzten, den Kauapparat betreffenden Operation noch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können. Damit seien dem Kläger Existenz, Beschaffenheit und die wesentlichen Elemente des Schadens spätestens gegen Ende 2018 bekannt gewesen.