7. 7.1. Der Beklagte erhebt gegen die eingeklagte Genugtuungsforderung die Einrede der Verjährung. Gemäss Art. 455 Abs. 1 ZGB unterliege der Anspruch auf Genugtuung den Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubte Handlungen. Der streitgegenständliche Unfall habe sich noch unter Geltung des alten Verjährungsrechts ereignet, das in Art. 60 Abs. 1 aOR eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr (statt neu drei Jahren) seit Kenntnis des Schadens und des Schädigers statuiert habe. Die Kenntnis des Schadens umfasse seine Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale.