Und selbst wenn er dabei urteilsunfähig gewesen wäre, sprechen Billigkeitsgesichtspunkte, denen bei der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden eine zentrale Bedeutung zukommt, auch im Lichte von Art. 54 OR dagegen, dem Kläger diese Selbstveranlassung nicht anzurechnen; dies gilt umso mehr als es sich um eine vorübergehende, (durch Betäubungsmittelintoxikation) selbstverschuldete Urteilsunfähigkeit gehandelt hätte (vgl. Art. 54 Abs. 2 OR per analogiam; BREHM, a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 54). Infolgedessen scheidet eine Billigkeitshaftung für rechtmässig verursachten Schaden gestützt auf § 75 Abs. 1 Satz 2 KV und § 7 Abs. 2 HG aus.