zeichnet werden. Vielmehr war er der einzige Betroffene von in seinen Augen widerrechtlichen Unterlassungen seitens der Klinik der Streitberufenen und ihres Personals. Zudem lässt sich nicht sagen, er habe die schädigende Unterlassung, bestehend darin, dass er nicht an der von ihm beabsichtigten Entweichung aus der Klinik gehindert wurde, nicht veranlasst, nachdem er es war, der gegenüber dem Klinikpersonal die Entweichung mittels Gewalt erzwungen hat. Und selbst wenn er dabei urteilsunfähig gewesen wäre, sprechen Billigkeitsgesichtspunkte, denen bei der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden eine zentrale Bedeutung zukommt, auch im Lichte von Art.