6.3. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Der Kläger wurde nicht im Zuge einer Handlung oder Unterlassung zugunsten der Allgemeinheit geschädigt. Entsprechend kann der Kläger nicht als "Sonderopfer" gegenüber einer nicht oder minder schwer geschädigten Allgemeinheit be- - 40 -