Ein Sonderopfer wird dabei unter den kumulativen Voraussetzungen angenommen, dass der Schaden nur einzelne Personen betrifft (Spezialität des Schadens), die entschädigungslose Hinnahme des Schadens (aufgrund von dessen Schwere) unzumutbar ist und die schädigende Handlung nicht durch den Geschädigten selbst veranlasst wurde bzw. nicht auf seinen Schutz ausgerichtet war (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1756).