Daraus erhellt, dass von einem "Sonderopfer" gesprochen wird, wenn bei einer Schadensverursachung, die einen Akt der allgemeinen Gefahrenabwehr darstellt oder zugunsten der Allgemeinheit erfolgt, ein Einzelner oder Einzelne mehr bzw. schwerer betroffen sind als die Allgemeinheit (die davon profitiert). Ein Sonderopfer wird dabei unter den kumulativen Voraussetzungen angenommen, dass der Schaden nur einzelne Personen betrifft (Spezialität des Schadens), die entschädigungslose Hinnahme des Schadens (aufgrund von dessen Schwere) unzumutbar ist und die schädigende Handlung nicht durch den Geschädigten selbst veranlasst wurde bzw. nicht auf seinen Schutz ausgerichtet war (vgl.