6.2. Grundsätzlich haben die Betroffenen rechtmässig verursachten Schaden selbst zu tragen (§ 7 Abs. 1 HG). Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden einzelne schwer trifft (Stichwort: "Sonderopfer"), ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, insbesondere wenn die geschädigte Person die schädigende Handlung oder Unterlassung weder veranlasst noch davon profitiert hat (vgl. § 7 Abs. 2 HG). Als Beispiel für solche sogenannten "Sonderopfer" kann gemäss Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen