Abgesehen davon, wären die Voraussetzungen für eine derartige Haftung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin nicht erfüllt, selbst wenn eine Schadensverursachung durch Unterlassungen seitens der Streitberufenen oder ihres Klinikpersonals nicht auszuschliessen, mithin ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger beanstandeten Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Körperverletzung) zu bejahen wäre, was vorliegend offenbleiben kann.