Diese Haftungsgrundlage kann der Kläger allerdings schon deshalb nicht mit Erfolg anrufen, weil der Schaden nicht durch Behördenmitglieder oder Angestellte des Kantons, sondern Mitarbeitende einer externen Organisation verursacht wurde und daher den Kanton – wenn überhaupt – höchstens eine Ausfallhaftung treffen würde, die allerdings ebenfalls nicht greift, weil mit der Streitberufenen eine Organisation des Privatrechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben hinzugezogen wurde (siehe dazu schon Erw. 1 vorne). Damit scheidet eine Haftung für rechtmässig verursachten Schaden von vornherein aus.