pflichtwidrige Unterlassungen (oder Handlungen) zulasten des Klägers vorzuwerfen sind. Für eine Haftung des Beklagten nach Art. 454 ZGB oder kantonalem Staatshaftungsrecht (§ 75 Abs. 2 KV und HG) fehlt es somit am Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit. 6. 6.1. Subsidiär stützt der Kläger seine Genugtuungsforderung auf die Staatshaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 KV und § 7 Abs. 2 HG ab, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen auch für rechtmässig verursachte Schäden haftet.