SAR 531.200]). Die Eingriffsmöglichkeiten von Mitgliedern eines privaten Sicherheitsdienstes wären also in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ebenfalls sehr begrenzt gewesen, solange es sich nicht um Notwehrhilfe handelte, wozu die Entweichung als solche keinen Anlass gab. 5.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Klinikpersonal (inklusive Assistenzarzt) und der Streitberufenen selbst bzw. deren Klinikleitung keine - 38 -