Es gilt ausserdem zu bedenken, dass private Sicherheitsdienste aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nicht über die gleichen Befugnisse verfügen wie Polizeikräfte. Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von polizeilichen Massnahmen und Zwangsmitteln, wozu auch die Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Personen oder deren Fesselung gehören, ist nicht zulässig (§ 59 Abs. 1 i.V.m. §§ 27 Abs. 27 Abs. 1 und 44/45 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200]).