5.5.2.4. Man könnte sich höchstens fragen, ob eine (psychiatrische) Klinik über einen eigenen Sicherheitsdienst verfügen muss, der bei Gewalteskalation allenfalls rascher als die Polizei eingriffsbereit wäre. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch weder aufgrund einer spezifischen Rechtsgrundlage noch aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes. Es gilt ausserdem zu bedenken, dass private Sicherheitsdienste aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols nicht über die gleichen Befugnisse verfügen wie Polizeikräfte.