Einer Bewaffnung des Klägers bedurfte es dafür nicht, weil auch mit roher Körpergewalt oder mit als Waffe eingesetzten Gegenständen beträchtliche Schäden angerichtet werden können. Weil das Verhalten des Pflegepersonals diesem nicht zum Vorwurf gereicht, kann der Klinik ebenfalls nicht zur Last gelegt werden, sie habe ihr Pflegepersonal falsch ausgebildet und ungenügend auf Gewaltausbrüche von Patienten vorbereitet. Dass die klinikinternen Richtlinien das Pflegepersonal zu falschem respektive sorgfaltswidrigem Verhalten anleiteten, behauptet der Kläger zu Recht nicht.