Dass PP B._____ dem Kläger zusätzlich zur Aushändigung des Schlüssels und des Badges den Weg aus der Klinik gezeigt hat, ändert an der ganzen Situation nichts. Entweder hätte der Kläger den Weg selbst gefunden oder er wäre noch länger in der Station verblieben und hätte dabei unter Umständen andere Patienten gefährdet. Einer Bewaffnung des Klägers bedurfte es dafür nicht, weil auch mit roher Körpergewalt oder mit als Waffe eingesetzten Gegenständen beträchtliche Schäden angerichtet werden können.