frei innerhalb der Station hätte zirkulieren können, während die Pflegekräfte vor der Station oder dem Gebäude auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätten. Der Angriff des Klägers auf PP B._____ und C._____ war zweifelsohne akut und berechtigte diese dazu, den Rückzug anzutreten und dem Angreifer die Sachen zu überlassen, die er in seinen Besitz bringen wollte. Dies gilt unabhängig davon, dass damit eine Gefahr für den Kläger selbst geschaffen wurde, die aber zumindest im verwirklichten Ausmass mangels geäusserter Suizidabsichten nicht zu antizipieren war. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von demjenigen, der BGE 112 Ib 322 zugrunde lag. Dass PP B.__