Ohne den Kläger zu überwältigen, hätte dieser aber auch kaum isoliert werden können. Es ist schon fraglich, ob PP B._____ und C._____ die Gelegenheit gehabt hätten, den Kläger durch Überlistung im geschlossenen Bereich einzusperren. Und selbst wenn ein solches Unterfangen aussichtsreich gewesen wäre, mussten sie auch die Sicherheit der übrigen Patienten berücksichtigen. Dasselbe Sicherheitsdefizit für andere Patienten wäre entstanden, wenn der Kläger - 37 -