Das gilt unabhängig davon, wie stark die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eines Patienten eingeschränkt ist. Auch bei solchen Patienten muss das Pflegepersonal nicht seine eigene Gesundheit riskieren, um sie von der Entweichung abzuhalten. Das gegenteilige Verständnis des Klägers des Merkblatts "Was tun bei Gewalt auf Stationen?" (Klageantwortbeilage 3; Replikbeilage 2) gründet auf einer unpraktikablen Unterscheidung, zumal die Beurteilung der Urteilsfähigkeit selbst für einen dafür speziell ausgebildeten Psychiater häufig unklar ist.