Es ist sodann nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht ansatzweise aufgezeigt, wie das Pflegepersonal die Situation besser hätte meistern können und gemeistert hätte, wenn ihm seitens der Klinik die vom Kläger geforderte bessere Schulung (zum Ablauf bei Gewaltausbrüchen) zuteilgeworden wäre. Das Pflegepersonal ist nicht dazu berufen, sich gewalttätigen Patienten entgegenzustellen und diese zu überwältigen, sondern muss sich in solchen Situationen gemäss den klinikinternen Richtlinien sowie einem allgemein gültigen Sorgfaltsmassstab defensiv verhalten. Das gilt unabhängig davon, wie stark die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eines Patienten eingeschränkt ist.