5.5.2.3. Dass sich das Pflegepersonal sehr wohl an die klinikinternen Richtlinien gehalten hat, wurde bereits in Erw. 5.4.2 vorne dargelegt. Es ist sodann nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht ansatzweise aufgezeigt, wie das Pflegepersonal die Situation besser hätte meistern können und gemeistert hätte, wenn ihm seitens der Klinik die vom Kläger geforderte bessere Schulung (zum Ablauf bei Gewaltausbrüchen) zuteilgeworden wäre.