Realitätsfern ist sodann die Forderung des Klägers nach einer ausbruchsicheren Einfriedung des gesamten Klinikgeländes. In seinem Fall hätte eine solche Massnahme ohnehin nicht geholfen, da er sich – in einer vermeintlich ausweglosen Situation – ebenso gut von einem Gebäude auf dem Klinikgelände hätte stürzen können, zu dem er sich vorgängig gewaltsam Zutritt verschafft hätte. Das interne und externe Alarmmeldesystem funktionierten einwandfrei.