Wird das Pflegepersonal mit einem gewalttätigen Patienten konfrontiert, der es zur Herausgabe von Schlüsseln und Badges nötigt, sind jedwede technischen Sicherheitsvorrichtungen zur Vermeidung von Entweichungen nutzlos. Gleichzeitig verlangt die Klinik – zu Recht und in Übereinstimmung mit ihren internen Richtlinien – nicht, dass sich das Pflegepersonal den Wünschen eines gewalttätigen Patienten widersetzt und dadurch die eigene Gesundheit riskiert, ungeachtet dessen, wie gut die Station personell besetzt ist. Realitätsfern ist sodann die Forderung des Klägers nach einer ausbruchsicheren Einfriedung des gesamten Klinikgeländes.