nen Stationsbereichs sowie der nachts verriegelten automatischen Schiebetüre am Eingang des Gebäudes durchaus vorhanden, nur sorgte der Kläger durch die Androhung und Anwendung physischer Gewalt gegen Personen dafür, dass ihm der Auslass gewährt wurde. Wird das Pflegepersonal mit einem gewalttätigen Patienten konfrontiert, der es zur Herausgabe von Schlüsseln und Badges nötigt, sind jedwede technischen Sicherheitsvorrichtungen zur Vermeidung von Entweichungen nutzlos.