5.5.2.2. Wie bereits dargelegt (siehe Erw. 5.3.2 vorne), darf an die geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik nicht der Anspruch gestellt werden, dass sie ausbruchssicher ist. Patienten, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, werden in einem speziellen Sicherheitstrakt (forensische Abteilung) untergebracht. Ansonsten genügt bezüglich technischer Vorkehren gegen Entweichungen, dass zur Durchsetzung des Austrittwillens Hindernisse überwunden werden müssen. Solche Hindernisse waren im vorliegenden Fall mit den verschlossenen Türen des IVZ und des geschlosse- - 36 -