5.5.1.5. Der Beklagte argumentiere mit dem Recht auf Notwehr. Das Sicherheitskonzept der Klinik biete jedoch zahlreiche Handlungsinitiativen, welche ein Alternativverhalten des Pflegepersonals nahegelegt hätte. Insbesondere müssten die Notwehr verhältnismässig und der Angriff akut sein. Ausserhalb des IVZ habe der Kläger niemanden mehr angegriffen und er sei auch nicht bewaffnet gewesen. Er sei offensichtlich verwirrt gewesen und gemäss PP B._____ sogar zuerst in die falsche Richtung gelaufen. Statt den Kläger durch mehrere Türen nach draussen zu schleusen, hätte er im Gebäude isoliert werden können.