5.5. 5.5.1. 5.5.1.1. Aus Sicht des Klägers hat die Klinik selbst bzw. die Klinikleitung durch organisatorische und technische Mängel die Sicherheit des Klägers ebenfalls nur ungenügend gewährleistet. Angesichts des bekannten Risikos von Entweichungen müsse eine psychiatrische Facheinrichtung durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehren Gewähr dafür bieten, dass die Sicherheit in einer geschlossenen Abteilung nicht unterlaufen werden könne (vgl. BGE 112 Ib 322). Vorliegend seien ein massives Organisationsversagen bzw. diverse haftungsbegründende Organisationsmängel festzustellen.