Wenn ein Patient – wie der Kläger beim Eintrittsgespräch – zwar erregt, aber absprachefähig ist, nicht hochpsychotisch wirkt und zudem verspricht, die ihm verordneten Medikamente einzunehmen, woran er sich auch hielt, rechtfertigt sich weder eine medizinische Zwangsbehandlung noch eine Fixierung. Was der Kläger aus dem vermeintlichen Präzedenzfall für sich ableiten will, welchen das Bundesgericht in BGE 120 Ib 411 zu beurteilen hatte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die den beiden Fällen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht 1:1 miteinander vergleichbar sind, lehnte das Bundesgericht damals eine Staatshaftung mangels eines sorgfaltswidrigen Verhaltens des zuständigen